Bedingungen
Der Versicherungsschutz unserer Reiserücktrittsversicherung (nach den Allgemeinen Bedingungen für die Reiserücktrittversicherung, ABRV) sieht eine Leistung für den Fall der unerwartet schweren Erkrankung vor. Ist die unerwartet schwere Krankheit durch eine Pandemie ausgelöst, besteht grundsätzlich Versicherungsschutz. Eingriffe von hoher Hand und damit auch die Folgen von Quarantäneanordnungen sind aber ausgeschlossen und können nur mit dieser Zusatzversicherung abgedeckt werden.
Bei Abschluss unserer Reiserücktrittsversicherung können Sie sich jetzt mit einer Zusatzprämie gegen die Folgen einer Coronavirus Infektion im Zusammenhang mit Ihrer gebuchten Reise und den geltenden COVID-19 (SARS-CoV-2) Quarantänemaßnahme absichern.
Versicherungsschutz besteht nur unter der Voraussetzung, dass die Quarantäne durch amtsärztliche Anweisung zum Beispiel durch das zuständige Gesundheitsamt oder einer sonstigen hierzu berechtigten Instanz angeordnet wurde. Versicherungsschutz besteht auch wenn bei Ihnen oder einem Crewmitglied ein Verdacht auf eine Infektion oder eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt und aus diesem Grund am Tag der Rückreise (Reiseende) die Beförderung durch berechtigte Dritte (z.B. das Flughafenpersonal) verweigert wird.