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Verhalten im Schadenfall

Hinweise im Schadenfall

Folgende Hinweise helfen Ihnen und uns, einen Schaden möglichst schnell abwickeln zu können - damit Ihre Yacht schnell wieder flott ist oder Ihr Chartertörn doch noch ein gutes Ende findet!

  1. Sie sind verpflichtet, einen Schaden so gering wie möglich zu halten. Verhalten Sie sich so, als wären Sie nicht versichert. Ergreifen Sie alle notwendigen Maßnahmen zur Schadenminderung.
  2. Informieren Sie uns so schnell wie möglich – z.B. telefonisch, per E-Mail oder per Telefax – über Ursache, Art und Höhe (Kostenvoranschlag) des Schadens und geben Sie uns an, wie wir Sie erreichen können, um mit Ihnen die Vorgehensweise abzusprechen. Für Charterkunden gilt außerdem: jeder Schaden ist unverzüglich telefonisch oder schriftlich bei uns anzuzeigen. Wir weisen explizit daraufhin, dass eine Erstmeldung 30 Tage nach Charterende nicht mehr bearbeitet werden kann.
  3. Bitte senden Sie uns die Kasko-Schadenanzeige oder Haftpflicht-Schadenanzeige bzw. die entsprechenden Schadenmeldungen für die Charterversicherungen: Skipperhaftpflicht, Reiserücktritt, Charterkaution sorgfältig ausgefüllt zurück, bitte fügen Sie nach Möglichkeit Fotos vom Schaden bei. Wesentliche Tatsachen, auch die nicht besonders erfragt sind, wollen Sie bitte aufführen (Trunkenheit – Entzug der Fahrerlaubnis – Tatverdacht – erhöhte oder unberechtigte Forderungen).
  4. Sie sind verpflichtet, zum Schadenfall vollständige und wahre Angaben zu machen. Bewusst unwahre oder unvollständige Angaben können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, auch wenn dem Versicherer dadurch kein Nachteil entsteht.
  5. Bei Schäden durch Feuer, Explosion, Diebstahl und böswilliger Beschädigung ist sofort bei der Polizei Antrag auf Strafverfolgung zu stellen.
  6. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ihres Vertrages finden Sie unter Ziffer 9 „Verhalten nach Eintritt des Versicherungsfalles“ weitere Hinweise.
  7. Wenn der Versicherer den Schaden vom Sachverständigen begutachten lässt, nehmen Sie an der Besichtigung teil und versuchen Sie bei dieser Gelegenheit, mit der Reparaturwerkstatt/Werft und/oder dem Sachverständigen die Höhe des Schadens abzugrenzen und in allen Punkten Einigkeit zu erzielen.
  8. Können Sie dem Urteil des Sachverständigen nicht zustimmen, so haben Sie zur außergerichtlichen Klärung die Möglichkeit des „Sachverständigen-Verfahrens“. Sie benennen einen weiteren Sachverständigen Ihrer  Wahl. Beide wählen dann einen Obmann, der den Fall prüft und entscheidet.
  9. Besonderheiten bei Wassersportschäden:
    a) Bei Bergung aus Seenot und Hilfeleistung handeln Sie mit den Bergern keine festen Kosten aus. International üblich ist der offene Vertrag „no cure – no pay“ = kein Erfolg – keine Bezahlung. Die weiteren Verhandlungen überlassen Sie Ihrem Versicherer. Geben Sie nach Möglichkeit keine Auskunft zum Schiffswert, sondern händigen Sie dem Berger nur unsere Telefonnummer und die Policennummer (nicht aber die Police selbst oder die Kopie der Police) aus. Einen fairen Umgang mit Schlepphilfe oder Bergekosten pflegen in deutschen Gewässern die DGzRS oder auch der DLRG. Fischer helfen Ihnen auch im Ausland gern für einen geringen Betrag mit Schlepphilfe von einer Sandbank. Häufig sind hingegen private Bergungsfirmen sehr teuer, da sich ihre Rechnungen nicht am tatsächlichen Aufwand, sondern am Schiffswert orientieren. Sofern möglich, legen Sie Wert darauf, von Schlepphilfe (Towing assistance) und nicht von Bergung (Salvage) zu sprechen.
      b) Schäden, die in Gewahrsam eines Dritten (Spedition, Winterlagerbetreiber oder ähnliche) oder durch Dritte (Kollisionen) entstanden sind, sind mit diesem gemeinsam zu protokollieren. Bitte geben Sie in dem gemeinsamen Protokoll  alles zu Ursache – Hergang – Umfang und Höhe des Schadens bekannt. Kollisionsschäden und Strandungsfälle sollten darüber hinaus noch im nächsten Hafen der Wasserschutzpolizei bzw. Hafenmeisterei mit Logbuchauszug bekannt gegeben werden. Sofern Dritte für den Schaden verantwortlich sind, halten Sie diese bitte schriftlich haftbar.
  10. Bei Unfallschäden mit Todesfolge ist binnen 48 Stunden telefonische Anzeige zu erstatten, auch wenn bereits eine Unfallmeldung erfolgt ist.
  11. Bei Haftpflichtschäden dürfen Sie den Entscheidungen des Versicherers nicht vorgreifen und eine Verpflichtung zum Schadenersatz anerkennen; schließen Sie mit dem Anspruchsteller ohne Genehmigung des Versicherers keinen Vergleich, dies könnte den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge haben.

 

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