Loading...

Bedingungen für die Insolvenzversicherung (BIV 2404)

Download Bedingungen

§ 1 VERSICHERUNGSUMFANG

1.1. Der Versicherer verpflichtet sich auf Rückzahlung des vom Charterer geleisteten Reisepreises für den Fall, dass ihm die Yacht oder ein vergleichbares Schiff aufgrund der Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse des Betreibers nicht zur Verfügung gestellt wird.

;1.2. Vorausgesetzt, dass die An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind und die Versicherungssumme dafür ausreichend hoch bemessen wurde, gelten auch die Kosten für die nachweislich nicht in Anspruch genommene An- und Abreise mitversichert.

1.3. Vorausgesetzt, dass die An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind und die Versicherungssumme dafür ausreichend hoch bemessen wurde, gelten, sofern der Beförderer aufgrund der Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse den Transport verweigert, auch die entstandenen zusätzlichen Hin- und Rückreisekosten sowie die dadurch verursachten Mehrkosten als versichert. Es wird auf die durch die Reise gebuchte Qualität Bezug genommen.

§ 2 AUSSCHLÜSSE

2.1 Der Versicherer haftet nicht für die Gefahren:

  • 2.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse sowie deren Folgen;
  • 2.1.2 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen;
  • 2.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
  • 2.1.4 aus der Verwendung chemischer, biologischer oder elektromagnetischer Waffen;
  • 2.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung;

2.2 Der Versicherer ist leistungsfrei bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls, bei grober Fahrlässigkeit erfolgt Leistungskürzung.

2.3 Kein Versicherungsschutz bei Abschluss später als 4 Wochen nach Reisebuchung (Ausnahme bei kurzfristigen Buchungen innerhalb von 24 Stunden).

2.4 Keine Ansprüche, wenn dem Charterer eine andere als die gebuchte Yacht zur Verfügung gestellt wird.

2.5 Subsidiärdeckung: Andere Versicherungen wie z. B. Pflichtversicherung für Reiseveranstalter gehen vor.

§ 3 VERSICHERUNGSWERT, VERSICHERUNGSSUMME, SELBSTBEHALT

3.1. Die Versicherungssumme soll dem vollen Reisepreis entsprechen; Teilleistungen nur bei vollständiger Angabe.

3.2. Maximalleistung bei gleichartigem Schaden: 1 Mio. Euro, darüber hinaus anteilig.

3.3. Selbstbehalt des Charterers: 20 % des erstattungsfähigen Schadens.

§ 4 OBLIEGENHEITEN DES VERSICHERTEN

4.1 Pflichten des Versicherten:

  • 4.1.1 Unverzügliche Mitteilung des Versicherungsfalls und Anmeldung des Anspruchs beim Insolvenzverwalter;
  • 4.1.2 Erteilung aller sachdienlichen Auskünfte und Bereitstellung von Beweismitteln;
  • 4.1.3 Nachweis eines ordentlichen Mietvertrags und erfolgter Zahlung.

4.2 Folgen von Pflichtverletzungen:

  • 4.2.1 Vorsätzliche Pflichtverletzung: völlige Leistungsfreiheit;
  • 4.2.2 Grobe Fahrlässigkeit: anteilige Kürzung der Leistung;
  • 4.2.3 Kein Leistungsausschluss bei fehlender Ursächlichkeit (außer bei Arglist);
  • 4.2.4 Hinweispflicht auf Rechtsfolgen bei Auskunftsverweigerung.

§ 5 ZAHLUNG DER ENTSCHÄDIGUNG, VERJÄHRUNG

5.1 Auszahlung binnen zwei Wochen nach Feststellung der Leistungspflicht.

5.2 Verjährungsfrist: drei Jahre. Bei Anmeldung wird der Zeitraum bis zur Entscheidung des Versicherers ausgesetzt.

§ 6 SCHLUSSBESTIMMUNG

Soweit nicht anders geregelt, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

ALTE LEIPZIGER Versicherung AG 
in Vollmacht: Schomacker Versicherungsmakler GmbH