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Nützliches:
Optionelle Insolvenzklausel
in Ergänzung zu den Bedingungen für die Reiserücktrittskosten-Versicherung
Viele Vercharterer schließen Mietverträge ab, die nach hiesigem Recht nicht absicherungspflichtig sind, da der Vercharterer kein Reiseveranstalter ist.
Die Alte Leipziger Versicherung AG verpflichtet sich auf Rückzahlung des vom Charterer geleisteten Reisepreises für den Fall, dass ihm die Yacht oder ein vergleichbares Schiff aufgrund der Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse des Betreibers nicht zur Verfügung gestellt wird.
Der Charterer muss darlegen, dass er einen ordentlichen Mietvertrag für die Yacht geschlossen hat und der jeweils zu zahlende Charterpreis von ihm beglichen wurde.
Sofern dem Charterer eine andere als die gebuchte Yacht zur Verfügung gestellt wird, berechtigt dieses nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Versicherung.
Die Insolvenz des Vercharterers ist dem Versicherer durch den Versicherungsnehmer unverzüglich ab Kenntnis anzuzeigen.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei Schäden gleicher Ursache gegenüber allen Anspruchsberechtigten begrenzt auf maximal 1 Mio. Euro. Bei Überschreitung des Maximums leistet der Versicherer anteilig.
Bei jedem Versicherungsfall trägt der Charterer von dem erstattungsfähigen Schaden 20% selbst.
Etwaige andere Versicherungen wie z.B. die Pflichtversicherung für Reiseveranstalter gehen dieser Deckung immer voran (Subsidiärdeckung).
Wie in der Reiserücktrittskosten-Versicherung muss immer der volle Reisepreis abgesichert werden. Es sollte immer der volle Reisepreis abgesichert werden, ansonsten leistet die Versicherung nur prozentual.
ALTE LEIPZIGER Versicherung AG
in Vollmacht: Schomacker Versicherungsmakler GmbH