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Bedingungen zur Charterkautionsversicherung

 

Es folgt ein Auszug aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Yachtcharter-Kautionsversicherung:

Der Versicherer: 
R+V Allgemeine Versicherung AG 
Raiffeisenplatz 1 / 65189 Wiesbaden

übernimmt im Auftrag der Hamburger Yacht-Versicherung Schomacker Versicherungsmakler GmbH als Versicherungsnehmer die Garantie zur Absicherung von Yachtcharterkautionen zur Erstattung der ganzen oder eines Teils der vom Charterer an den Vercharterer aufgrund des beschriebenen Vertrages geleisteten Kaution, unter der Voraussetzung, dass:

  • die Kaution durch den Charterer in bar oder per Kreditkarte / Scheck und belegt durch eine Quittung des Vercharterers an diesen erbracht wurde
  • der Charterer die Miete für die gecharterte Yacht in voller Höhe, nachgewiesen durch Vorlage geeigneter Belege, gezahlt hat,
  • der Skipper zur Laufzeit des Chartervertrags im Besitz eines für das Fahrzeug und/oder für das Fahrtgebiet amtlich vorgeschriebenen Führerscheins ist,
  • der Vercharterer sich weigert, wegen Schäden an der Yacht, die während des Charterzeitraumes durch den Charterer bzw. die Crew verursacht wurden, die erhaltene Kaution ganz oder teilweise an den Charterer zurück zu zahlen.

Die Garantie ist auf den vom Charterer beschriebenen Kautionsbetrag beschränkt. Die Erstattung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Charterer mit der aufgrund des beschriebenen Vertrages gecharterten Yacht:

  • selbstständig Chartertörns gegen Entgelt organisiert oder im Auftrag einer Charterfirma gegen Entgelt oder einen anderen geldwerten Vorteil die Yacht führt (auf Anfrage möglich, gern telefonisch oder per Mail),
  • oder an Regatten teilnimmt (auf Anfrage möglich),

Grundsätzlich erfolgt keine Erstattung aus dieser Garantie,

  • wenn der Charterer den Schaden an der gecharterten Yacht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat,
  • der Schaden an der gecharterten Yacht durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Streik, Beschlagnahme von hoher Hand oder durch Kernenergie (Radioaktivität) mit herbeigeführt wurde,
  • für Schäden aufgrund einer Fäkalientankverstopfung.

Stand 10/2018