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Bedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung (BRV 2404)

BRV 2404

§ 1 VERSICHERUNGSUMFANG

  1. Der Versicherer leistet Entschädigung:
    1. bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten;
    2. bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausgesetzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind und die Versicherungssumme dafür ausreichend hoch bemessen wurde; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt.

      Nicht gedeckt sind: Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung einer verstorbenen versicherten Person.

  2. Der Versicherer ist im Umfang von Ziffer 1 leistungspflichtig, wenn infolge eines der nachstehend genannten wichtigen Gründe bei dem Versicherten oder einer Risikoperson nach Abschluss des Versicherungsvertrages / der Reisebuchung entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der Antritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann:
    1. Tod
    2. schwere Unfallverletzung
    3. unerwartet schwere Erkrankung
    4. Impunverträglichkeit
    5. Schwangerschaft
    6. Schaden am Eigentum des Versicherten infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich ist oder sofern zur Schadenfeststellung die Anwesenheit des Versicherten notwendig ist
    7. Verlust des Arbeitsplatzes des Versicherten oder einer mitreisenden Risikoperson aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber
    8. Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch den Versicherten oder einer mitreisenden Risikoperson, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos war
    9. Wenn die Reise für 2 Personen gemeinsam gebucht wurde, der zweiten Person, vorausgesetzt, dass diese gleichfalls versichert ist
    10. Bei Bruch von Prothesen und/oder gelockerten implantierten Gelenken
    11. Wenn Sie Organe oder Gewebe (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes spenden oder empfangen
    12. Wenn Sie unerwartet eine gerichtliche Ladung erhalten, und das Gericht trotz Ihrer geplanten Reise auf die Ladung besteht. Diese Bestimmung gilt auch für Sorgerechtstermine, Scheidungen oder rechtliche Trennungen
    13. Wenn Ihre Präsenz aufgrund der Adoption eines minderjährigen Kindes unverschiebbar erforderlich ist
    14. Nur und soweit in der Police ausdrücklich genannt und bestätigt: Wenn der Hund oder das Pferd eines Reiseteilnehmers sich nachweislich in einem kritischen Zustand aufgrund von Krankheit befindet oder kurz vor der Reise oder während der Reise stirbt
  3. Versicherte Personen:
    1. Mitversicherte Risikopersonen:
      Risikopersonen sind neben dem Versicherten dessen Ehegatte oder in häuslicher Lebensgemeinschaft lebende Lebenspartner, deren Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Personen, die gemeinsam mit dem Versicherten eine Reise gebucht und versichert haben.
    2. Auf Antrag zusätzlich mitversicherbare Personen:
      Nur und soweit in der Police ausdrücklich namentlich genannt und bestätigt, können auch weitere Personen, von denen die Teilnahme der Reisenden an der Reise abhängig ist, mitversichert werden.

§ 2 AUSSCHLÜSSE

  1. Der Versicherer haftet nicht für die Gefahren:
    1. des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben
    2. von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen
    3. der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand
    4. aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen
    5. der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte / die Risikoperson den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Der Versicherer ist von der Leistung frei, wenn der Abschluss der Versicherung später als 30 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Bei Reisen, die kurz vor Reiseantritt (bis 30 Tage vor Reisebeginn) gebucht werden, ist der Versicherer nur zur Leistung verpflichtet, wenn der Abschluss sofort bei Buchung (innerhalb von 24 Stunden nach Buchung) erfolgt ist. Der optionale Corona-Quarantäne-Zusatzschutz ist ab einem Zeitpunkt von 14 Tagen nach Abschluss der Versicherung gültig.

§ 3 VERSICHERUNGSWERT, VERSICHERUNGSSUMME, SELBSTBEHALT

Die Versicherungssumme soll dem vollen ausgeschriebenen Reisepreis (Versicherungswert) entsprechen. Kosten für darin nicht enthaltene Leistungen (z. B. für Zusatzprogramme, Flug- u. Transferkosten) sind mitversichert, wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden.

Der Versicherer haftet bis zur Höhe der Versicherungssumme abzüglich dem vereinbarten und in der Police dokumentierten Selbstbehalt (20 %, oder 0 %). Sollten die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten den Versicherungswert übersteigen, so ersetzt der Versicherer auch den über den Versicherungswert hinausgehenden Betrag abzüglich des Selbstbehalts.

§ 4 OBLIEGENHEITEN DES VERSICHERTEN BEI ODER NACH EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLS

  1. Der Versicherungsnehmer / Versicherte ist verpflichtet:
    1. dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Reisevertrag zu stornieren oder im Falle der schon angetretenen Reise den Abbruch anzuzeigen;
    2. dem Versicherer jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen und ihm alle erforderlichen Beweismittel von sich aus zur Verfügung zu stellen, insbesondere ärztliche Atteste über Krankheiten, Unfallverletzungen, Impfunverträglichkeit bzw. Schwangerschaft im Sinne von Ziffer 1.2 unter Beifügung der Buchungsunterlagen einzureichen;
    3. psychiatrische Erkrankungen durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie nachzuweisen;
    4. auf Verlangen des Versicherers die Ärzte von der Schweigepflicht in Bezug auf den Versicherungsfall zu entbinden, soweit diesem Verlangen rechtswirksam nachgekommen werden kann;
    5. bei Tod eine Sterbeurkunde vorzulegen;
    6. bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben und bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses den Aufhebungsbescheid des Arbeitsamtes als Nachweis für das neue Arbeitsverhältnis vorzulegen.
    1. Verletzt der Versicherte vorsätzlich eine Obliegenheit, die er bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
    2. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherte zu beweisen.
    3. Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
    4. Verletzt der Versicherte eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

§ 5 ZAHLUNG DER ENTSCHÄDIGUNG, VERJÄHRUNG

  1. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen.
  2. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit.

§ 6 SCHLUSSBESTIMMUNG

Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen etwas anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Sonderbedingungen zu den ABRV für gemietete Ferienwohnungen und Yachten

Sofern die Versicherung bei Abschluss von Mietverträgen für Yachten, Ferienwohnungen oder Ferienappartements in Hotels genommen wird, erhält Ziffer 1 der Bedingungen für Reiserücktrittskosten-Versicherung (ABRV) folgende Fassung:

Der Versicherer leistet Entschädigung:

  1. bei Nichtbenutzung der Yacht, Ferienwohnung, des Ferienhauses oder Ferienappartements im Hotel aus einem der in Ziffer 1.2 ABRV genannten wichtigen Gründe für den Vermieter oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten;
  2. bei vorzeitiger Aufgabe der Yacht, Ferienwohnung, des Ferienhauses oder des Ferienappartements im Hotel aus einem der in Ziffer 1.2 ABRV genannten wichtigen Gründe für den nicht abgewohnten Teil der Mietkosten, falls eine Weitervermietung nicht gelungen ist.

Die übrigen Bestimmungen der ABRV gelten sinngemäß.