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Auszug aus den „Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2018)

der „Verbraucherinformationen für Rechtsschutzversicherung - 03 / 19 -

Download Bedingungen

§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung

Der Versicherer erbringt die für Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz).

§ 2 Leistungsarten

  • a) Schadenersatz-Rechtsschutz
    für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;
  • d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (auch über Internet geschlossene Verträge), soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist;
    aa) im privaten […] Bereich für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen […];
  • g) Verwaltungs-Rechtsschutz
    aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten;
  • i1) „Passiver“ Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs
    aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat. Davon abweichend werden bei Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Strafbefehl Kosten bis zu 1.000 EUR übernommen;
  • j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit;

§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten

Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

  1. in ursächlichem Zusammenhang mit
    a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben und daraus entstehenden Folgen (z. B. Vulkanausbruch);
  2. a) zur Abwehr von Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen;
  3. a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
    b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeits- oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt;
    e) in Ordnungswidrigkeitenverfahren, bei denen die deutsche Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) keinen Eintrag in das Verkehrszentralregister vorsieht (Punktesystem) und darüber hinaus auch in Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes im Ausland. Damit in Zusammenhang stehende Verwaltungsverfahren sind versichert;
    h) in Verwaltungsverfahren, die dem Schutz der Umwelt (vor allem von Boden, Luft und Wasser) dienen oder den Erhalt von Subventionen zum Gegenstand haben;
  4. a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrags untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
    d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen; dies gilt nicht für Leasingnehmer von Motorfahrzeugen;
  5. soweit in den Fällen des § 2 a) bis h) und l) ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.

§ 3a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Stichentscheid

  1. Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffassung nach
    a) in einem der Fälle des § 2 a) bis g) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; oder
    b) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe in Textform mitzuteilen.
  2. Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
  3. Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.

§ 3b Ausschluss vom Versicherungsschutz aufgrund gesetzlicher Bestimmungen – Sanktionsklausel

Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – kein Versicherungsschutz, wenn und soweit dem Versicherer aufgrund der für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, Versicherungen bereitzustellen oder Versicherungsleistungen zu erbringen.

Gesetzliche Bestimmungen sind insbesondere:

  • Die Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG),
  • die Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV),
  • Verordnungen der Europäischen Union wie zum Beispiel Verordnung (EU) 961/2010,
  • sonstige deutsche gesetzliche Bestimmungen oder
  • sonstige direkt anwendbare Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union.

§ 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz

  1. a) grundsätzlich von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
    Zur Bestimmung des Zeitpunktes des Rechtsschutzfalls sind maßgeblich:

    Abweichende Regelungen sind nachfolgend aufgeführt;

    b) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt (Folgeereignistheorie);

  2. alle, auch nur behaupteten Tatsachen,
    vorgebracht durch den Versicherungsnehmer und/oder den Gegner,
    um die jeweilige Wahrnehmung rechtlicher Interessen zu stützen.

§ 5 Leistungsumfang

  1. Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen und trägt

    a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalls im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Der Versicherer trägt in Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt und für die Ausarbeitung eines Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je nach Rechtsschutzfall eine Gebühr bis zu 250 € (zuzüglich Mehrwertsteuer), für den Fall der Erstberatung bis 190 € (zuzüglich Mehrwertsteuer). Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis 2 g) weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt; wird auf den Korrespondenzanwalt verzichtet, werden zusätzlich zu den Kosten des Anwalts Reisekosten bis zur Höhe einer Korrespondenzgebühr übernommen; Reisekosten eines im jeweiligen Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts werden dann übernommen, wenn das Aufsuchen des Versicherungsnehmers an seinem Aufenthaltsort im Inland wegen Erkrankung oder anderer Hinderungsgründe geboten war.
    b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts jeweils in Höhe des in Deutschland geltenden Gebührenrechts (Rechtsanwalt und Gericht). Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre, § 5 (1) a) Satz 2 gilt entsprechend. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
    c) die Gerichtskosten einschließlich Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
    e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege;
    f) die übliche Vergütung
    aa) eines technischen Sachverständigen in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren;
    g) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
    h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.
  2. a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.

    b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.

  3. Der Versicherer trägt nicht
    a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat;
    b) Kosten, die mit einer einverständlichen Regelung des gemäß § 4 (1) eintrittspflichtigen Rechtsschutzfalls entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
    c) die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung;
    d) Kosten, die aufgrund der fünften oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
    e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahren nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
    f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 200 EUR;
    g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
  4. a) Soweit keine Versicherungssummen oder sonstige Begrenzungen seiner Leistungspflicht vereinbart sind, hat der Versicherer in jedem Rechtsschutzfall alle bedingungsgemäß zu übernehmenden Kosten zu tragen, anderenfalls höchstens die vereinbarte Versicherungssumme oder den sich aus einer sonstigen Begrenzung ergebenden Betrag. Besteht eine Begrenzung, sind Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles hierbei zusammenzurechnen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.

    b) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann der Versicherer im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls statt der für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten und zu übernehmenden Kostenrisiken auch den im Streit befindlichen Betrag nebst Zinsen und Kosten tragen.

  5. Der Versicherer sorgt für
    b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Im privaten Verkehrsbereich wird als Teil der Kautionsleistung auch eine gesetzlich bedingte Sicherheitsleistung zur Verfügung gestellt, soweit diese einen vom Versicherungsnehmer selbst zu tragenden Betrag von 300 € übersteigt. Die Kaution wird in einem Land der Europäischen Union (nicht nur im Inland) in unbegrenzter Höhe bereitgestellt, in allen anderen Ländern bis zu einem Betrag von 300.000 EUR. Der Versicherer übernimmt das Wechselkursrisiko bei Darlehen in Fremdwährung. Der Versicherungsnehmer hat dieses Darlehen zu dem Wechselkurs zu erstatten, der zum Zeitpunkt der Rückzahlung durch die ausländische Strafverfolgungsbehörde galt. Dem Versicherer steht maximal der Betrag zu, den er als Darlehen gestellt hat.

§ 6 Örtlicher Geltungsbereich

  1. Allgemein besteht Versicherungsschutz, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers (das sind: der asiatische Teil der Türkei, Syrien, Libanon, Israel, Ägypten, Libyen, Tunesien, Algerien und Marokko), auf den Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
  2. Darüber hinaus besteht weltweit Versicherungsschutz, wobei der Versicherer die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 300.000 EUR übernimmt. Kosten über 100.000 EUR trägt der Versicherer, soweit diese Kosten auch nach deutschem Kostenrecht entstanden wären.

Hinweis: Dieses Druckstück dient dem schnellen und unverbindlichen Überblick über die wichtigsten Inhalte des Skipper-Rechtsschutzdeckungskonzeptes. Vertragsbestandsteil und damit Basis des Rechtsschutzvertrages sind jedoch die „Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2018)“, die noch weitere rechtlich relevante Regelungen beinhalten können. Den konkreten Umfang Ihres Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte Ihren Vertragsunterlagen.