Ist der Skipper durch einen versicherten Grund verhindert, werden die Kosten für den gesamten Chartertörn abzüglich der Selbstbeteiligung erstattet. Fällt ein Crewmitglied aus, ist dessen Anteil abzüglich der Selbstbeteiligung durch diese Versicherung gedeckt. Auch ein Abbruch der Reise während des Chartertörns ist versichert.
Der nicht genutzte Teil der Chartergebühr, abzüglich Selbstbeteiligung, wird durch die Versicherung gedeckt. Die An- und Abreisekosten können ebenfalls mitversichert werden.
Auf Wunsch kann auch die Insolvenz des Charteryacht- Betreibers eingeschlossen werden. Bitte folgen Sie dem Link für weitere Informationen und dem Abschluss der Insolvenzversicherung inkl. Reiserücktritt/-abbruch. Weitere Fragen beantwortet evtl. unsere FAQ oder die Mitarbeiter der Charterabteilung: charter(at)schomacker.de Telefon: (040-)369849-49
WichtigBitte unbedingt immer den vollen Charterpreis absichern. Für den Fall, dass auch die Anreisekosten (z.B. Flüge) mitversichert werden sollen, in jedem Fall die Gesamtsumme aller Reisekosten zum Charterpreis addieren. Übersteigen Charterpreis und Reisekosten die gewählte Versicherungssumme, ist die Versicherung nicht gültig und es kann im Rücktrittsfall zu Problemen kommen.
Beispiel: Werden 1000 Euro versichert, die gesamten Charterkosten belaufen sich aber auf 1050 Euro, ist die Versicherung null und nichtig und leistet nicht.
Egal ob die Krankheit durch eine Pandemie ausgelöst wird oder nicht, bei unerwartet schweren Erkrankungen vor Reiseantritt besteht grundsätzlich (laut ABRV Bedingungen) Versicherungsschutz. Eingriffe von hoher Hand und damit auch die Folge von Quarantäneanordnungen sind aber ausgeschlossen und können nur mit unserer Corona Quarantäne Zusatzversicherung mitversichert werden. Bitte wählen Sie unten entsprechend aus, ob Sie diesen Schutz mitversichert haben wollen. Beispiele zu unserem Corona Quarantäne Zusatzschutz finden sie hier.
Falls Sie Ihre Reise bei Ihrem Vercharterer aufgrund der momentanen Situation umbuchen konnten, gilt dies nicht als Neubuchung für den Versicherer. Die Abschlussfrist der Reiserücktrittskostenversicherung und auch der Insolvenzabsicherung von 14 Tage nach Reisebuchung bezieht sich auf die ursprünglich gebuchte Reise und nicht auf das Ausstellungsdatum der Umbuchung! Setzen Sie sich bei einer Umbuchung bitte mit uns in Verbindung.
Bitte beachten Sie: