Insolvenz-Versicherung

Zum AbschlussCharterbroschüre

Bekommen Sie von Ihrem Vercharter auch einen Sicherungsschein ausgestellt? Ist die Insolvenz der ausländischen Basis auch über den Sicherungsschein abgedeckt ? 

Viele Vercharterer schließen Mietverträge ab, die nach deutschem Recht nicht absicherungspflichtig sind, da der Vercharterer nicht Reiseveranstalter ist (der sonst übliche Sicherungsschein wird nicht ausgestellt). Diese Versicherungslücke kann durch unsere Insolvenz-Versicherung geschlossen werden:

Damit ist Ihr Geld auch im Falle einer Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Charteryacht-Betreibers abgesichert

Die Insolvenzversicherung ist eine Erweiterung der Reiserrücktrittskostenversicherung und wird unten automatisch in Verbindung mit dieser abgeschlossen. Fragen beantwortet unsere FAQ oder die Mitarbeiter der Charterabteilung: charter(at)schomacker.de Telefon: (040-)369849-49.

NEU! Corona Quarantäne Zusatzschutz

Egal ob die Krankheit durch eine Pandemie ausgelöst wird oder nicht, bei unerwartet schweren Erkrankungen vor Reiseantritt besteht grundsätzlich (laut ABRV Bedingungen) Versicherungsschutz. Eingriffe von hoher Hand und damit auch die Folge von Quarantäneanordnungen sind aber ausgeschlossen und können nur mit unserer Corona Quarantäne Zusatzversicherung mitversichert werden. Bitte wählen Sie unten entsprechend aus, ob Sie diesen Schutz mitversichert haben wollen. Beispiele zu unserem Corona Quarantäne Zusatzschutz finden sie hier.

 

WichtigBitte unbedingt immer den vollen Charterpreis absichern. Für den Fall, dass auch die Anreisekosten (z.B. Flüge) mitversichert werden sollen, in jedem Fall die Gesamtsumme aller Reisekosten zum Charterpreis addieren. Übersteigen Charterpreis und Reisekosten die gewählte Versicherungssumme, ist die Versicherung nicht gültig und es kann im Rücktrittsfall zu Problemen kommen.
Beispiel: Werden 1000 Euro versichert, die gesamten Charterkosten belaufen sich aber auf 1050 Euro, ist die Versicherung null und nichtig und leistet nicht.

Falls Sie Ihre Reise bei Ihrem Vercharterer aufgrund der momentanen Situation umbuchen konnten, gilt dies nicht als Neubuchung für den Versicherer. Die Abschlussfrist der Reiserücktrittskostenversicherung und auch der Insolvenzabsicherung von 14 Tage nach Reisebuchung bezieht sich auf die ursprünglich gebuchte Reise und nicht auf das Ausstellungsdatum der Umbuchung! Setzen Sie sich bei einer Umbuchung bitte mit uns in Verbindung. 

Hier gehts zu den Prämien und zum Abschluss:

Bitte beachten Sie:

  • Crew Anzahl beinhaltet nicht den Skipper
  • Beachten Sie grundsätzlich immer die Reisehinweise des Auswärtigen Amtes. Über aktuelle Reisewarnungen und Hinweise zu Ihrem Urlaubsgebiet informiert die Website des Auswärtigen Amtes.
  • Wir haben die Berechtigung, diese Versicherung Einwohnern aus EU Staaten - mit Ausnahme von Malta, Zypern und Slowakei - anbieten zu können.
  • Liegen zwischen Reisebuchung und Reiseantritt weniger als 4 Wochen, muss der Abschluss sofort bei Buchung (mind. nach 1 Tag) erfolgen. 
  • Buchung bis 8 Wochen vor Reiseantritt Abschluss der RRKV 14 Tage nach Reisebuchung
  • Buchung bis 12 Wochen (fast 3 Monate) vor Reiseantritt Abschluss der RRKV bis 28 Tage nach Reisebuchung (4 Wochen)
  • Buchung bis 16 Wochen (fast 4 Monate) vor Reiseantritt Abschluss der RRKV bis 42 Tage nach Reisebuchung (6 Wochen)
  • Buchung bis 24 Wochen (fast 6 Monate) vor Reiseantritt Abschluss der RRKV bis 70 Tage nach Reisebuchung (10 Wochen)
  • Buchung länger als 24 Wochen im Voraus, Abschluss bis zu 84 Tagen nach Reisebuchung (12 Wochen)
  • Reisen über 8 Wochen bedürfen einer vorherigen Absprache. Bitte kontaktieren Sie uns.
    Der vollständige Vertragsumfang ergibt sich aus der ABRV.
  • Für nicht in Deutschland ansässige Versicherungsnehmer wird die jeweilige Versicherungssteuer des Landes erhoben, die Gesamtprämie ändert sich dadurch nicht.
  • Bitte denken Sie an eventuelle Bankgebühren, die vollständig von Ihnen zu tragen sind - insbesondere bei Zahlungen aus dem Ausland.
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