Bekommen Sie von Ihrem Vercharter auch einen Sicherungsschein ausgestellt? Ist die Insolvenz der ausländischen Basis auch über den Sicherungsschein abgedeckt ?
Viele Vercharterer schließen Mietverträge ab, die nach deutschem Recht nicht absicherungspflichtig sind, da der Vercharterer nicht Reiseveranstalter ist (der sonst übliche Sicherungsschein wird nicht ausgestellt). Diese Versicherungslücke kann durch unsere Insolvenz-Versicherung geschlossen werden:
Die Insolvenzversicherung ist eine Erweiterung der Reiserrücktrittskostenversicherung und wird unten automatisch in Verbindung mit dieser abgeschlossen. Fragen beantwortet unsere FAQ oder die Mitarbeiter der Charterabteilung: charter(at)schomacker.de Telefon: (040-)369849-49.
Egal ob die Krankheit durch eine Pandemie ausgelöst wird oder nicht, bei unerwartet schweren Erkrankungen vor Reiseantritt besteht grundsätzlich (laut ABRV Bedingungen) Versicherungsschutz. Eingriffe von hoher Hand und damit auch die Folge von Quarantäneanordnungen sind aber ausgeschlossen und können nur mit unserer Corona Quarantäne Zusatzversicherung mitversichert werden. Bitte wählen Sie unten entsprechend aus, ob Sie diesen Schutz mitversichert haben wollen. Beispiele zu unserem Corona Quarantäne Zusatzschutz finden sie hier.
WichtigBitte unbedingt immer den vollen Charterpreis absichern. Für den Fall, dass auch die Anreisekosten (z.B. Flüge) mitversichert werden sollen, in jedem Fall die Gesamtsumme aller Reisekosten zum Charterpreis addieren. Übersteigen Charterpreis und Reisekosten die gewählte Versicherungssumme, ist die Versicherung nicht gültig und es kann im Rücktrittsfall zu Problemen kommen.
Beispiel: Werden 1000 Euro versichert, die gesamten Charterkosten belaufen sich aber auf 1050 Euro, ist die Versicherung null und nichtig und leistet nicht.
Falls Sie Ihre Reise bei Ihrem Vercharterer aufgrund der momentanen Situation umbuchen konnten, gilt dies nicht als Neubuchung für den Versicherer. Die Abschlussfrist der Reiserücktrittskostenversicherung und auch der Insolvenzabsicherung von 14 Tage nach Reisebuchung bezieht sich auf die ursprünglich gebuchte Reise und nicht auf das Ausstellungsdatum der Umbuchung! Setzen Sie sich bei einer Umbuchung bitte mit uns in Verbindung.
Bitte beachten Sie: