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Corona-Schutz für Crews

Quarantäne bei COVID jetzt absichern

Mit der Reiserücktrittskostenversicherung kann jetzt auch eine mögliche Quarantäne im Zusammenhang mit Covid19 versichert werden. Ganz neu bietet die Hamburger Yacht-Versicherung diesen Schutz jetzt an.

 

Die Reiserücktrittskosten-Versicherung zahlt im Rahmen des Vertrages den Ausfall der gesamten Charter, wenn der Skipper oder seine engsten Angehörigen erkranken oder verstorben sind, bei Arbeitslosigkeit oder bei Antritt eines neues Jobs aus der Arbeitslosigkeit, bei Impfunverträglichkeit und auch bei erheblichen Schäden am Eigentum des Versicherten. Immer versichert ist dabei auch eine Erkrankung an Covid-19. Auch der Ausfall eines beliebigen Crewmitglieds aus den oben genannten Gründen (hier wird der anteilige Betrag an der Charter erstattet) ist abgesichert. Wenn gewünscht und besonders vereinbart, ist der Rücktritt von der gesamten Reise auch bei Ausfall eines Crewmitglieds möglich – dieses empfehlen wir, wenn der Skipper auf keinen Fall ohne das zweite wichtige Crewmitglied (was nicht zu seiner Familie gehört) segeln möchte.

 

Wenn also der Skipper erkrankt, zahlt die Versicherung. Ist er in Quarantäne, ist das aber keine Erkrankung im Sinne der Bedingungen und die Versicherung muss dafür nicht zahlen. Was passiert aber, wenn die Familie am Abreisetag des gebuchten Chartertörns feststellt, dass ein Kind nicht erkrankt, aber dennoch positiv auf Corona getestet wurde und der Törn nun für alle nicht angetreten werden kann? 

 

Dieses Risiko lässt sich jetzt mit dem Corona-Zusatzschutz bei der Hamburger Yacht-Versicherung speziell für die Charterreise absichern.

Auch ist das Risiko, dass beispielsweise der Rückflug bei Verdacht auf eine Covid- Infektion durch das Flughafenpersonal verweigert wird, gedeckt. Ebenso versichert ist der Fall, dass während eines Törns ein Crewmitglied an Corona erkrankt und die gesamte Crew am Urlaubsort unter Quarantäne gesetzt wird.

 

Der Corona-Quarantäne-Zusatzschutz tritt 14 Tage nach Buchung der Versicherung in Kraft und kann nur zusammen mit der Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen werden.

 

Ebenfalls neu sind die Abschlussfristen der Reiserücktrittskosten-Versicherung, die für sehr frühzeitig gebuchte Törns verlängert wurden.

 

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