Eine gesetzliche Pflicht, das stehende und laufende Gut in bestimmten Abständen prüfen zu lassen, gibt es nicht. Rigger weisen aber immer wieder daraufhin, dass es je nach Nutzung ratsam ist, das stehende Gut in zeitlichen Abständen zu erneuern. In den meisten deutschen Versicherungsverträgen wird es dazu keine versicherungstechnischen Vorgaben geben, die diesen Austausch in bestimmten Zeiträumen vorsehen.
Die Belastung des Riggs ist völlig unterschiedlich zu bewerten, je nach Nutzung der Yacht (Charter oder Privat, Langfahrt oder nur am Wochenende), der Bauart (Langkieler setzen weicher in die See ein, somit resultiert eine geringere Riggbelastung, als bei manch bolzenden U-Spantern) oder dem Liegeplatz. So sind Yachten im Mittelmeer einer höheren UV Belastung ausgesetzt, das Rigg bleibt das ganze Jahr über stehen. In unseren Breiten werden die Masten in den meisten Fällen im Winter gelegt und „dunkel“ weggestaut. Dennoch ist es ratsam, seinen Versicherungsvertrag auf sogenannten Obliegenheiten oder Warranties durchzusehen, da es sehr unterschiedliche Bedingungen am Markt gibt. Im Schadenfall ist auf jeden Fall auf der sicheren Seite, wer nachweisen kann, dass das Rigg vor dem Schaden in Ordnung war.
Was kann der Skipper tun, um auf Nummer sicher zu gehen? Volker Reichelt, Geschäftsführender Gesellschafter der Hamburger Yacht-Versicherung, rät jedem Eigner: „Niemand will einen Mastbruch riskieren. Zur eigenen Sicherheit sollte jeder daher vor der Saison den eigentlichen Mast auf Haarrisse an den Beschlägen, den Wanten- und Stagbefestigungen, den Salingen kontrollieren und auch zwischendurch einen Blick auf Wanten und Stagen, die Rüsteisen und auch auf die Befestigungen derselbigen unter Deck, werfen. Uns ist klar, dass dies keine Expertise eines Fachmanns ersetzen kann, aber so kann zumindest schnell reagiert werden, sollten Schäden wie Risse oder Korrosion festgestellt werden.“
Kommt es dennoch zum Mastbruch, stellt ein Sachverständiger die Ursache fest. In der Regel wird der Schaden dann von der Yacht-Kaskoversicherung gezahlt. Handelt es sich um einen Materialfehler, ist der Schaden am unmittelbar betroffenen Teil ausgeschlossen, der Folgeschaden jedoch versichert. Im Klartext: Bricht ein Wantenspanner zum Beispiel aufgrund einer falschen Legierung oder eines Fertigungsfehlers, ist der Wantenspanner selbst nicht versichert, der Folgeschaden (also der daraus resulierende Mastbruch) wird übernommen.
Schwierigkeiten in der Regulierung kann es in jedem Versicherungsvertrag geben, wenn Abnutzungsschäden am Rigg schlichtweg vom Eigner ignoriert werden und der hinzugezogene Sachverständige einen sehr schlechten allgemeinen Zustand des „Restriggs“ oder auch des Schiffes feststellt. Kommt dann noch der Liegeplatznachbar ins Spiel und sagt, dass der Eigner gewusst hätte, dass Kardeele gebrochen waren, wird eine vollumfängliche Regulierung durch die Assekuranzen aufgrund ggf. vorliegender grober Fahrlässigkeit schwierig.
Fazit: Immer so verhalten, als wäre man nicht versichert, gerade Schäden am Rigg immer sofort reparieren oder einen Fachmann hinzuziehen.
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