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Yacht - Kasko - Bedingungen

Alle Bedingungen zur Yacht-Kasko-Versicherung zum Download

 

Yacht Kasko Bedingungen (YKB 2014) (Untenstehend die Bedingungen als Fließtext)

Unseren Bestandskunden raten wir, alte Verträge auf die neuen, verbesserten Bedingungen umzustellen.

Sprechen Sie uns an oder nutzen Sie das Formular auf der Seite: Umstellung auf YKB 2014.

 

Besondere Bedingungen zum Sofortrabatt (040 SR 2002 RÜ)

Yacht Kasko Sonderbedingungen zum Schadenfreiheitsrabatt (YKS 2011)

...siehe dazu auch die Seite mit Erläuterungen und der Möglichkeit zum Wechsel vom Sofortrabatt zum Schadenfreiheitsrabatt.

Bedingungen zur optionalen Maschinenschadenklausel 2008

Zusatzbedingungen Charterausfallkosten (CA2008IF)

Charterklausel 2008 (gilt für gewerbliche Nutzung)

Besondere Bedingungen: Schadenfreiheitsrabatt für gewerbliche Nutzung (SFR 2001)

Besondere Bedingungen für Jetski

 

Unsere aktuellen YKB 2014

1. Geltungsbereich

Die Versicherung gilt für die in der Police genannten Fahrtgrenzen auf dem Wasser sowie für alle Aufenthalte der versicherten Sachen außerhalb des Wassers einschließlich des Anlandnehmens und des Zuwasserlassens und damit zusammenhängender Transporte. Überschreitungen der Fahrtgrenzen sowie Transporte aller Art, sofern nicht in der Police genannt, sind eingeschlossen, sind aber zwecks Berechnung und Dokumentierung einer eventuellen Prämienzulage unverzüglich anzuzeigen.

2. Versicherte Sachen

2.1 Versichert sind, sofern beantragt und in der Police dafür eine Versicherungssumme genannt ist:

2.1.1 das Fahrzeug, die maschinelle Einrichtung, das fest eingebaute Inventar, die fest eingebaute und lose nautische Ausrüstung inkl. Instrumente, Masten und Segel, Beiboot.

2.1.2 der Außenbordmotor.

2.1.3 persönliche Effekten wie Video-, DVD-, Foto-, Film-, Fernseh- und Radioapparate, Kleidungsstücke und loses Inventar, welches nicht zur nautischen Ausrüstung zählt; ausgenommen sind Lebensmittel, Geld, Urkunden, Wert- und Schmucksachen und was dem gleich zu achten ist.

2.1.4 Straßentrailer und Winterlagerböcke.

2.2 Sofern für persönliche Effekten in der Police keine Versicherungssumme ausdrücklich genannt ist, sind diese automatisch bis 2%, berechnet von der Versicherungssumme gemäß Ziffer 2.1.1., maximal EUR 2.000,00 für Fahrzeuge mit Kajüte mitversichert. Bei Charteryachten gilt 2.2. nur für die persönlichen Effekten des Yachteigners.

2.3 Inventar, Ausrüstung und Zubehör ist auch außerhalb des versicherten Fahrzeuges versichert, wenn es sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum befindet, oder in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt wird.

3. Umfang des Versicherungsschutzes

3.1 Der Versicherer ersetzt alle Schäden und Verluste (All-Gefahren-Deckung) an den versicherten Sachen, die während der Dauer der Versicherung eingetreten sind, bis zu der Höhe der in der Police vereinbarten Versicherungssumme.

3.2 Der Versicherer ersetzt Bergekosten (auch erfolglose) und Aufwendungen des Versicherungsnehmers zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalls, soweit sie der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte.

3.2.1 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, so kann er auch den Aufwendungsersatz gemäß 3.2. entsprechend kürzen.

3.2.2 Bergekosten und Aufwendungen (auch für Hilfe in Notsituationen, um Schaden von den versicherten Sachen abzuwehren) werden auch insoweit erstattet, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.

3.2.3 Nach einer - dem Versicherer angezeigten - Grundberührung ersetzt der Versicherer alle notwendigen Aufwendungen für das Untersuchen des Unterwasserschiffes nach Schäden aufgrund einer Grundberührung.

3.3 Der Versicherer ersetzt Aufwendungen für das Entfernen oder Beseitigen (Entsorgung) des versicherten Fahrzeuges oder Wracks zusätzlich bis zu EUR 1.000.000,00. Voraussetzung ist, dass ein versichertes Ereignis vorausgegangen ist und der Versicherungsnehmer zur Beseitigung des Wracks und/oder der Übernahme der Kosten verpflichtet ist.

3.4 Der Versicherungsschutz für Schäden entstanden durch Streikende, Aufruhr, Unruhen jeder Art, Landfriedensbruch und Plünderung kann jederzeit mit einer Frist von 2 Tagen seitens des Versicherers gekündigt werden.

4. Ausschlüsse

Der Versicherer leistet keinen Ersatz:

4.1 für Schäden durch Vorsatz des Versicherungsnehmers. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

4.2 für Schäden durch Regen, Schnee, Eis und Frost, Hitze und Sonneneinwirkung, Schimmel, Fäulnis, Ungeziefer, Ratten und Mäuse, sofern es sich nicht um Folgeschäden eines versicherten Ereignisses handelt. Schäden durch Eis und Frost können durch Vereinbarung wieder eingeschlossen werden.

4.3 für Osmoseschäden, es sei denn der Schaden durch Osmose ist innerhalb der ersten 48 Monate nach Fertigstellung der Yacht (CE-Nummer-Baujahr) ersichtlich und die Yacht wurde vor der Erstwasserung durch einen Fachbetrieb mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Osmoseschutzanstrich versehen. Der Versicherungsschutz greift erst, wenn die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen erfolglos ausgefallen ist.

4.4 für mittelbare Schäden aller Art (z.B. Wertminderung und Beeinträchtigung der Rennfähigkeit).

4.5 für Schäden durch Abnutzung im gewöhnlichen Gebrauch, durch Bearbeitung und Reparatur, Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehler, Rost, Oxydation, Elektrolyse und Kavitation jeweils an den unmittelbar betroffenen Teilen; hierdurch entstehende Folgeschäden sind im Rahmen dieser Bedingungen versichert.

4.6 für Diebstahl des Bootes auf dem Trailer, wenn dieser nicht durch ein geeignetes Kastenschloss, eine Radkralle oder eine gleichwertige Vorrichtung gesichert ist. Gleiches gilt für den Trailer selbst, sofern dieser gemäß Ziffer 2.1.4. mitversichert gilt.

4.7 für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Minen, Torpedos, Bomben, oder andere Kriegswerkzeuge, terroristische oder politische Gewalthandlungen, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand.

4.8 für Schäden aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen.

4.9 für Schäden durch Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung.

4.10 für Schäden, wenn der Führer des versicherten Fahrzeuges nicht im Besitz eines für das Fahrzeug und/oder für das Fahrtgebiet amtlich vorgeschriebenen Führerscheins ist.

4.11 für Schäden an der maschinellen Einrichtung, sofern diese nicht durch Brand, Sengen, Schmoren, Kurzschluss, Blitzschlag, Unfall des versicherten Fahrzeugs, Explosion, höhere Gewalt, Sturm, Diebstahl, Raub, mut- und böswillige Handlung Dritter, Sinken, Kentern, Strandung, Wassereinbruch oder durch einen Zusammenstoß mit einem schwimmenden oder festen Gegenstand entstanden sind. Alle anderen Maschinenschäden, ausgenommen Frost- und Eisschäden, sind bis zu 36 Monate nach Fertigstellung der Yacht (CE-Nummer-Baujahr) oder des Motors (Motornummer) - je nachdem was älter ist - nach erfolgloser Durchsetzung möglicher Gewährleistungs- und Garantieansprüche mitversichert, sofern die (gemäß Herstellerangaben) einzuhaltenden Wartungsvorschriften, insbesondere auch zur Wintereinlagerung, nachweisbar durchgeführt wurden. Dieser Versicherungsschutz kann durch Vereinbarung verlängert werden.

4.12 für Schäden, die entstehen, während das Fahrzeug nicht zu sportlichen oder Vergnügungszwecken verwendet wird, z.B. Vercharterung oder Vermietung gegen Entgelt. Dieser Ausschluss kann durch Vereinbarung wieder eingeschlossen werden.

4.13 für Schäden durch:

4.13.1 einfachen Diebstahl von Außenbordmotoren, sofern diese nicht mit einem speziellen Außenborderschloss (z.B. Bolzenschloss, Knebelschraubenschloss) gesichert sind. Alternative Diebstahlschutzvorrichtungen können individuell vereinbart werden.

4.13.2 einfachen Diebstahl von anderen losen Teilen, sofern diese nicht ordnungsgemäß festgemacht sind oder sich im abgedeckten und verzurrten Fahrzeug befinden.

4.14 sowie für Schäden, entstanden durch Betrug und Unterschlagung.

5. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

5.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände:

Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne der Ziffer 5.1 stellt.

5.2 Rücktritt

5.2.1 Voraussetzungen des Rücktritts

Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.

5.2.2 Ausschluss des Rücktrittsrechts

Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.

Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.

5.2.3 Folgen des Rücktritts

Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.

Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.

Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

5.3 Kündigung

Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.

Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.

5.4 Rückwirkende Vertragsanpassung

Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherungsnehmers fristlos in Schriftform kündigen.

5.5 Ausübung der Rechte des Versicherers

Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 5.2. bis 5.4. zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt.

Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 5.2. bis 5.4. nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.

Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 5.2. bis 5.4. genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

5.6 Anfechtung

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

6. Gefahrerhöhung

6.1 Begriff der Gefahrerhöhung

6.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wären.

6.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.

6.2 Pflichten des Versicherungsnehmers

6.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

6.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.

6.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

6.3 Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer

6.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 6.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Weist der Versicherungsnehmer das Nichtvorliegen nach, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 6.2.2 und 6.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

6.3.2 Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich in diesem Fall die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.

6.4 Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Ziffer 6.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.

6.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung

6.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer 6.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

6.5.2 Bei einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 6.2.2 und 6.2.3 ist der Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Versicherungsnehmers nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten grob fahrlässig, so gelten Ziffer 6.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war.

6.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner bestehen,

a)soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich

für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder

b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.

7. Versicherungssumme

7.1 Die in der Police genannten Versicherungssummen gelten jeweils als zwischen den Parteien ausgehandelte unanfechtbare feste Taxe.

7.2 Die Entschädigung für die versicherten Sachen gemäß Ziffern 2 erfolgt zum Neuwert (Wiederbeschaffungswert für gleichartige neue Sachen) und ist begrenzt auf die jeweils vereinbarte unanfechtbare feste Taxe.

7.3 Der Einwand der Unterversicherung ist ausgeschlossen.

8. Prämie und Versicherungsbeginn

8.1 Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

8.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erste oder einmalige Prämie

8.2.1 Fälligkeit der Zahlung

Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.

Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprämie.

8.2.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes

Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

8.2.3 Rücktritt

Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

8.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgeprämie

8.3.1 Fälligkeit der Zahlung

Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.

8.3.2 Verzug

Wird die Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.

Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

8.3.3 Zahlungsaufforderung

Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern 8.3.4. und 8.3.5. mit dem Fristablauf verbunden sind.

8.3.4 Versicherungsschutz

Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 8.3.3. darauf hingewiesen wurde.

8.3.5 Kündigung

Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ferner ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 8.3.3. darauf hingewiesen hat.

Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

9. Verhalten nach Eintritt des Versicherungsfalls

9.1 Der Versicherungsnehmer hat:

9.1.1 dem Versicherer einen Schaden unverzüglich schriftlich anzuzeigen unter Angabe des mutmaßlichen Schadenbetrages und des Ortes, an dem der Schaden besichtigt werden kann. Weiterhin hat er generell dem Versicherer zum Schadennachweis zu beschaffen:

› Protokoll über den Unfallhergang, Ursache und Schäden,

› Unfallskizze,

› Namen, Anschriften der Beteiligten,

› Namen, Anschriften von Zeugen,

› Anschrift, Aktenzeichen der aufnehmenden Polizeidienststelle,

› Wertnachweis, z.B. Originalrechnungen,

› Berechnung des Gesamtschadens.

9.1.2 für die Minderung des entstandenen und die Abwendung eines Schadens zu sorgen.

9.1.3 die Weisungen des Versicherers bzw. des vom Versicherer beauftragten Dritten, z.B. eines Sachverständigen, zu befolgen und wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen.

9.1.4 dem Versicherer zu ermöglichen, vor Beginn der Reparaturarbeiten sich über Art, Umfang und Ursache der Schäden durch einen Sachverständigen zu unterrichten.

9.2 Schäden durch Feuer, Explosion, Diebstahl, Raub und böswillige Beschädigung sind außerdem der dem Schadenort nächstliegenden zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen mit Antrag auf Strafverfolgung und Aufstellung der beschädigten bzw. entwendeten Sachen.

9.3 Bei Kollisionsschäden sowie Schäden, die im Gewahrsam eines Dritten - Transportunternehmer, Reparaturwerft, Einlagerer, Charterer etc. - entstanden sind, ist unverzüglich ein Protokoll über die Schadenfeststellung nach Ursache, Hergang und Umfang mit dem beteiligten Dritten gemeinsam zu erstellen. Dieses ist mit Namen, Anschrift und Versicherer des Dritten dem Versicherer unverzüglich einzureichen. Hat der Versicherungsnehmer einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so ist er verpflichtet, alle zur Durchsetzung des Anspruchs notwendigen Auskünfte zu erteilen und den Anspruch an den Versicherer abzutreten. Auch nach dem Übergang des Anspruchs auf den Versicherer bleibt der Versicherungsnehmer zur Schadenminderung verpflichtet, insbesondere den Schaden auf Verlangen und Kosten des Versicherers im eigenen Namen einzuklagen.

9.4 Der Versicherungsnehmer hat darauf hinzuwirken, dass auch der Schiffsführer die Obliegenheiten der Ziffern 9.1. bis 9.3. erfüllt.

10. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

10.1 Kündigungsrecht des Versicherers

Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

10.2. Umfang des Versicherungsschutzes bei Obliegenheitsverletzung

Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 10.1. zustehendes Kündigungsrecht ausübt.

11. Entschädigungsleistung

11.1 Ist in der Police eine Selbstbeteiligung vereinbart, so gilt diese bei jedem Schadenereignis mit Ausnahme von:

11.1.1 Totalverlust des Fahrzeugs.

11.1.2 Blitzschlag.

11.1.3 Brandschäden.

11.1.4 Schäden die in Gewahrsam eines Fuhrunternehmers / Spedition entstehen.

11.1.5 Kollisionsschäden verschuldet allein durch Dritte.

11.1.6 Schäden durch Einbruchdiebstahl, wenn sich die versicherten Sachen in einem verschlossenen Gebäude befindet und dieses aufgebrochen wurde.

11.1.7 Raub

11.1.8 Schäden an persönlichen Effekten gemäß Ziffer 2.1.3. dieser Bedingungen.

11.1.9 Aufwendungen gemäß Ziffer 3.2.3.

11.2 Bei Totalverlust oder konstruktivem Totalverlust des Fahrzeuges ersetzt der Versicherer die Versicherungssumme abzüglich des etwaigen erzielbaren Restwertes, bei Teilschäden die Reparaturkosten (es gibt keine Abzüge „Neu für Alt“) bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Ein Totalverlust liegt vor, wenn das Fahrzeug dem Versicherungsnehmer ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen, insbesondere wenn es unrettbar gesunken oder in seiner ursprünglichen Beschaffenheit zerstört ist. Ein konstruktiver Totalverlust liegt vor, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten zuzüglich Restwert die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen.

11.3 Jede Partei dieses Vertrages kann verlangen, dass die Schadenhöhe durch Sachverständige festgestellt wird, wobei jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen trägt, die Kosten eines evtl. Obmannes beide zur Hälfte. Die Feststellung der Sachverständigen ist verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der Sachlage erheblich abweicht.

11.4 Werden gestohlene Sachen innerhalb von zwei Monaten wieder aufgefunden, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sie gegen Rückzahlung einer bereits geleisteten Entschädigung zurückzunehmen.

11.5 Fälligkeit der Geldleistung

11.5.1 Geldleistungen des Versicherers werden zwei Wochen nach der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig.

11.5.2 Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.

11.5.3 Wenn eine behördliche Untersuchung gegen den Versicherungsnehmer, den berechtigten Fahrzeugführer oder einen der Insassen aus Anlass des Schadens eingeleitet ist, kann der Versicherer die Zahlung bis zum Abschluss der Untersuchung verweigern.

12. Kündigung im Schadenfall

12.1 Nach jedem Schadenfall sind beide Vertragsparteien berechtigt, die Police schriftlich zu kündigen. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Beendigung der zur Feststellung des Schadenfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen in Schriftform zugegangen sein.

12.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

13. Vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrages

Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

14. Veräußerung des Fahrzeuges

14.1 Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.

Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.

14.2 Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht kann nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt werden.

Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform zu kündigen.

Dieses Kündigungsrecht kann nur innerhalb eines Monats seit Eigentumsübergang oder – soweit zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis über das Bestehen einer Versicherung bestand – seit Kenntniserlangung über die Versicherung ausgeübt werden.Im Falle der Kündigung haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.

14.3 Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Schriftform unter Angabe von Name und Anschrift des Erwerbers und unter Nennung des Kaufpreises, möglichst aber unter Beifügung des Kaufvertrages, anzuzeigen.

Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer wird nicht leistungsfrei, wenn diese Rechtsfolge außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht.

Abweichend davon ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

14.4 Im Falle der Fortführung des Vertrages durch den Erwerber, gilt in Abänderung von Ziffer 7.1. als neue Versicherungssumme der vereinbarte Verkaufspreis laut Kaufvertrag.

15. Dauer und Ende des Vertrages

15.1 Vertragsdauer

Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

15.2 Stillschweigende Verlängerung

Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens einen Monat vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.

15.3 Vertragsbeendigung

Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.

16. Allgemeine Bestimmungen

16.1 Die Rechte aus dieser Versicherung können ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer weder übertragen noch verpfändet werden.

16.2 Alle Deklarationen und Anzeigen des Versicherungsnehmers an den Versicherer können rechtswirksam auch an die Firma Hamburger Yacht-Versicherung Schomacker Versicherungsmakler GmbH erfolgen.

16.3 Soweit nicht in den vorstehenden Bedingungen oder durch besondere Vereinbarung Abweichendes bestimmt ist, gilt für diesen Vertrag deutsches Recht. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG).

16.4 Zuständiges Gericht - Klagen gegen den Versicherer

Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

16.5 Sind an der Police mehrere Versicherer beteiligt, so haften die Versicherer nur für ihren Anteil und nicht als Gesamtschuldner. Sämtliche Maßnahmen des führenden Versicherers sind auch für die beteiligten Versicherer verbindlich. Bei Streitfällen aufgrund dieses Vertrages braucht nur gegen den „Führenden“ für seinen Anteil geklagt zu werden. Die Mitversicherer erkennen die gegen den „Führenden“ ergehende Entscheidung als auch für sich verbindlich an. Der Versicherungsmakler ist berechtigt, die Versicherer zu wechseln, ohne die Zustimmung des Versicherungsnehmers einzuholen. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, die schriftliche Auskunft auf Anforderung zu erhalten, welche Versicherer mit welchen Anteilen an seiner Versicherung beteiligt sind.

YKB 2014 / 10-13 / 02

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