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Besondere Bedingungen (SH 2008) für die Skipper-Haftpflicht-Versicherung


1. Versichert

ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Gebrauch eines gecharterten/geliehenen Wasserfahrzeuges, das ausschließlich zu privaten Zwecken — ohne Berufsbesatzung — benutzt wird. Der Versicherungsschutz wird subsidiär gewährt. Versichert im Rahmen dieses Vertrages sind ausschließlich Ansprüche, die (auch teilweise) nachweislich nicht über anderweitig bestehende Versicherungsverträge (auch Dritter) gedeckt sind.

2. Mitversichert sind: a)

die persönliche gesetzliche Haftpflicht des verantwortlichen Führers und der sonst zur Bedienung des Fahrzeuges berechtigten Personen und Crew-Mitglieder

b)

die Benutzung von Beibooten mit Hilfsmotor bei einer Motorstärke bis zu 20 PS

c)

die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegen,

d)

die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Wasserskiläufers, wenn und solange er sich im Schlepp des Fahrzeuges befindet

e)

abweichend von Ziffer 7.5 (1) AHB in Verbindung mit Ziffer 7.4 (1) AHB Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander wegen:

  1. Personenschäden
  2. Sachschäden, sofern diese mehr als EUR 150,00 je Schadenereignis betragen

Im gleichen Umfang sind auch Haftpflicht-Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen die mitversicherten Personen versichert.

3. Nicht versichert sind: a)

die persönliche Haftpflicht des Schirmdrachenfliegers

b)

die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen

c)

Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch bewusst gesetz-, vor-schrifts- oder pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen.

4. Schäden an der gecharterten Yacht

einschließlich nautischer Ausrüstung und losem Inventar sind nicht versichert. Mitversichert sind jedoch abweichend von Ziffer 7.7 AHB Haftpflichtansprüche wegen Schäden bei amtlich nachgewiesenner grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers. Die Deckungssumme beträgt im Rahmen der vertraglichen Deckungssumme EUR 550.000,00 je Schadenereignis und Versicherungsjahr bei einer Selbstbeteiligung von EUR 2.500,00 pro Versicherungsfall nach Kaution.

5. Außerdem gilt: a)

für Auslandsschäden:

  1. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schadenereignissen in der ganzen Welt. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EURO. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EURO-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
  2. Abweichend von Ziffer 7.9 AHB ist im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersportfahrzeuges in einem ausländischen Hafen die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nur bis zu einem Gegenwert bis zu EUR 50.000,00 mitversichert.
  3. Bei Schadenereignissen in den USA und Kanada werden - abweichend von Ziffer 6.5 AHB - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.

    Kosten sind:
    Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
b)

Beim Führen ohne behördlich vorgeschriebene Fahrerlaubnis:

  1. Ist für das Führen eines Wassersportfahrzeuges eine behördliche Erlaubnis erforderlich, bleibt der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der verantwortliche Führer beim Eintritt des Versicherungsfalles nicht die behördlich vorgeschriebene Erlaubnis besitzt.
  2. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Erlaubnis beim verantwortlichen Führer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat.
c)

für Gewässerschäden:

  1. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden), mit Ausnahme von Gewässerschäden
    - durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer oder durch sonstiges bewusstes Einwirken auf Gewässer.
    Dies gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung zur Rettung anderer Rechtsgüter geboten ist.
    - durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder anderen Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen oder aus maschinellen Einrichtungen des Schiffes.
  2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
  3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland), illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
d)

für Personen- und Sachschäden:

Die Versicherungssumme beträgt 5.000.000,00 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres höchstens das Zweifache dieser Summe.

e)

für Vermögensschäden:

Mitversichert sind Haftpflichtansprüche des Vercharterers oder Eigners der gecharterten Yacht über Ausfall von Chartereinnahmen durch einen vom Versicherungsnehmer oder dessen Crew verursachten Schaden. Der Anspruch muss belegt werden durch:

  1. einen ausführlichen Schadenbericht
  2. den Bericht des Sachverständigen über den eingetretenen Schaden und der notwendigen Reparaturdauer
  3. den eigenen Chartervertrag sowie
  4. den Anschlusschartervertrag bzw. die Umbuchungsunterlagen.

Die Deckungssumme beträgt EUR 17.500,00 je Schadenereignis und Versicherungsjahr. Die anteiligen Ausfallkosten für 3 Tage werden nicht ersetzt.

F.01/2008