Loading...

Saisonstart auf der sicheren Seite

Es geht los

Die Sonne scheint, das erste lange Wochenende des Frühlings naht und Yachteignern juckt es in den Fingern – es soll wieder aufs Wasser gehen.

Aus der Erfahrung der Schadenbearbeitung lässt sich schnell feststellen, dass die meisten Yachteigner mit großer Sorgfalt in die Saison starten. Denn schließlich kann eine kleine Nachlässigkeit, wie ein defektes Seeventil, das nicht überprüft wurde, zum Sinken und zum eventuellen Totalverlust des Schiffes führen. Auch wenn es sich um ein versichertes Ereignis handelt – das möchte kein Yachteigner erleben. Wichtig zu wissen: In den Versicherungsbedingungen gibt es den Ausschluss für Schäden durch Abnutzung im gewöhnlichen Gebrauch – wichtig ist dabei die Formulierung „jeweils an den unmittelbar betroffenen Teilen“. Denn nur mit dieser Wortwahl ist der oftmals nicht unerhebliche Folgeschaden mitversichert.

Das Kran- und Transportrisiko sollte in jedem Fall Bestandteil des Versicherungsvertrags sein. Im Normalfall gelten für die meisten Yacht-Kasko-Deckungen Transporte vom und zum Winterlager versichert sowie das dazugehörige Kranen. Bei trailerbaren Yachten ist es wichtig, Transporte sowie das Kran- und Sliprisiko ständig mit in den Vertrag einzuschließen. Sollte dieses Risiko nicht ständig mit eingeschlossen sein, muss die Versicherung über weitere Kranungen oder womöglich Transporte in ein anderes Fahrtgebiet vorab informiert werden. Wird also das Boot, welches normalerweise am Plöner See liegt, für den Sommerurlaub auf dem Trailer nach Kroatien transportiert, muss dies ggf. dem Versicherer angezeigt werden, sofern es nicht ohnehin mitversichert gilt.

Wie sieht es beim Kranen mit der Haftung aus? Grundsätzlich sollten Kranbetreiber mit einem Hakenlastrisiko oder über eine Betriebshaftpflichtversicherung vor Schäden geschützt sein. Kippt also der Kran samt Schiff um, weil die Stützen nicht ausgefahren wurden oder der Untergrund nicht geeignet ist, haftet im Regelfall das Kranunternehmen für den Schaden. Allerdings kann sich die Abwicklung lange hinziehen, so dass zunächst eine zügige Regulierung über die eigene Yacht-Kasko-Versicherung erfolgt. Bei einem möglichen Regress des Kasko-Versicherers gegen den Schadenverursacher werden im Erfolgsfall die Selbstbeteiligung sowie der Schadenfreiheitsrabatt zurückerstattet.

Beim Kranen selbst sollte den Anweisungen des Kranpersonals gefolgt werden – es gab schon viele Schäden, in denen beherzte Yachteigner helfen wollten und sich das leider ins Gegenteil verkehrte... Über eine gute Yacht-Kasko-Versicherung sind solche Schäden übrigens gedeckt – ganz gleich, wer die Schuld trägt. Trotzdem sollte natürlich beim Anbringen der Gurte besondere Sorgfalt selbstverständlich sein. Trailerbare Yachten müssen gut auf dem Anhänger gesichert werden, das Zugfahrzeug muss entsprechend geeignet sein. Und grundsätzlich gilt: Zum Saisonstart noch einmal die aktuelle Versicherung überprüfen. Ist die Summe der Unanfechtbaren Festen Taxe noch aktuell? Sind im Winter viele Einbauten vorgenommen worden, die den Wert erhöhen? Dann sollte die Summe unbedingt angepasst werden.

Aktuell haben einige Yachtversicherer die Prämien zum Teil in erheblichem Maße angehoben. Die Hamburger Yachtversicherung kann darauf verzichten, Geschäftsführer Andreas Medicus erläutert die Gründe wie folgt: „Auch wir überprüfen selbstverständlich regelmäßig unsere Schadenquoten, das sind wir sowohl unseren Kunden als auch den Rückversichern schuldig. Aber das normale Risiko, also der Yachteigner, der sein Schiff privat in Nord- und Ostsee, in Binnenrevieren und im Mittelmeer bewegt, gibt uns überhaupt keinen Anlass zu einer Prämienerhöhung. Wir sind der Meinung, dass es Erhöhungen nur für die tatsächlich schadenträchtigen Bereiche geben muss. Das betrifft zum Beispiel Charterflotten oder bestimmte Reviere. Dort sprechen wir dann gezielt die Betroffenen an. Global erhöhen wir keine Prämien, denn der „normale“ Kundenbestand darf nicht das erhöhte Risiko einiger weniger tragen.“

Die Crew des Hamburger Fachmaklers berät gern, auch zu bestehenden Verträgen.

Zurück
Top