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PRESSEMITTEILUNG 20/01/2010

Schlauchboot auf Kollisionskurs

Ein unglückliches Manöver während einer Regattabegleitfahrt verursacht große Schäden.

Als Skipper eines Regattabegleitbootes stürzt Ingo S. und legt dabei den Gashebel auf volle Kraft voraus. Bevor
er sich aufrappeln kann, kollidiert er mit einer Yacht und verursacht dabei erhebliche Schäden. Der Geschädigte
lässt ein Gutachten anfertigen, der Schaden wird auf etwa 10.000,00 Euro taxiert. Die Schuldfrage ist eindeutig
und liegt bei dem Schlauchbootskipper der „irgendwie“ gefallen ist und dabei die Kontrolle über das Boot verloren
hatte. In der Yacht-Haftpflicht-Versicherung ist die Klärung der Schuldfrage wichtig, denn hier gilt das Verschulden-
sprinzip. Im Klartext: Wurde die Kollision beispielsweise durch höhere Gewalt verursacht, könnte der Geschädigte
den Bootseigner / Skipper zwar haftbar halten, würde aber leer ausgehen, da die Haftpflicht unberechtigte Ansprü-
che zurück weisen würde.

Grundsätzlich haftet für den durch den Fahrfehler verursachten Schaden die Yacht-Haftpflicht-Versicherung des
verursachenden Bootes – in diesem konkreten Fall lehnte die Versicherung jedoch ab, da der Eigner des Schlauch-
bootes, ein Segel-Verein, im Kleingedruckten den Passus: Haftung nur subsidiär (andere Versicherungen gehen
dieser Versicherung voran) überlesen hatte. Der Geschädigte, der auf keinen Fall seine Yacht-Kaskoversicherung
in Anspruch nehmen wollte - wendet sich also - zu Recht - direkt an den Schaden verursachenden Skipper. Glück-
licherweise hatte dieser eine Skipper-Haftpflicht-Versicherung (in dem konkreten Fall sogar eine Berufsskipper-
Haftpflicht) bei der Hamburger Yacht-Versicherung abgeschlossen, so dass diese den Schaden begleichen konnte.

Ohne Berufsskipper-Haftpflicht-Versicherung (diese benötigt derjenige Skipper, der für seine Tätigkeit ein Entgelt
bezieht) wäre unser Versicherungsnehmer nicht so gut weg gekommen. Auch in Fällen, in denen womöglich durch
den Eigner der Yacht die entsprechende Haftpflicht-Versicherungsprämie nicht beglichen wurde, kann es zur Ableh-
nung des Schadens durch die Bootshaftpflicht kommen. „Wir empfehlen daher grundsätzlich den Abschluss einer
Berufsskipper-Haftpflicht-Versicherung, wenn Sie entgeltlich Boote bewegen oder unsere Skipper-Haftpflicht, wenn
Sie planen, eine Yacht zu chartern oder beispielsweise öfter als Skipper Gast an Bord von motorisierten Yachten
sind.“ so Katja Pilski, zuständig für Charterversicherungen bei der Hamburger Yacht-Versicherungen.

 

Kontakt:
Hamburger Yacht-Versicherung
Ansprechpartner: Andreas Medicus
Katharinenhof, Zippelhaus 2, 20457 Hamburg
Tel. 040/36 98 49 0, Fax 040/36 98 49 11
info@schomacker.de
www.schomacker.de

 

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