Bedingungen Charterkaution
Der Versicherer
R+V Allgemeine Versicherung AG Taunus
Straße 1 / 65193 Wiesbaden
verpflichtet sich, die Annahme des Antrages vorausgesetzt, zur Erstattung der ganzen oder eines Teiles der vom Charterer an den Vercharterer aufgrund des umseitig beschriebenen Vertrages geleisteten Kaution, unter der Voraussetzung, dass:
- die Kaution durch den Charterer in bar oder per Kreditkarte / Scheck und belegt durch eine Quittung des Vercharterers an diesen erbracht wurde
- der Charterer die Miete für die gecharterte Yacht in voller Höhe, nachgewiesen durch Vorlage geeigneter Belege, gezahlt hat,
- der Charterer zur Laufzeit des Chartervertrags im Besitz eines für das Fahrzeug und/oder für das Fahrtgebiet amtlich vorgeschriebenen Führerscheins ist,
- der Vercharterer sich weigert, wegen Schäden an der Yacht, die während des Charterzeitraumes durch den Charterer bzw. die Crew verursacht wurden, die erhaltene Kaution ganz oder teilweise an den Charterer zurück zu zahlen.
Die Garantie ist auf den vom Charterer beschriebenen Kautionsbetrag beschränkt.
Die Erstattung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Charterer mit der aufgrund des beschriebenen Vertrages gecharterten Yacht:
- selbstständig Chartertörns gegen Entgelt organisiert,
- im Auftrag einer Charterfirma gegen Entgelt oder einen
- anderen geldwerten Vorteil die Yacht führt, oder
- an Regatten teilnimmt,
- den Schaden an der gecharterten Yacht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat, oder der Schaden an der gecharterten Yacht durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Streik, Beschlagnahme von hoher Hand oder durch Kernenergie (Radioaktivität) mit herbeigeführt wurde.
Stand 12/2004

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